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Deutsche Gesellschaft für Erziehungswissenschaft

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Geschäftsordnung

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verabschiedet in der Mitgliederversammlung am 19.9.2000 und ergänzt vom DGfE-Vorstand in § 1, Satz 2 (*)

§ 1 (Aufgabenstellung)

1. Die Sektion Sozialpädagogik ist eine Sektion der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft (DGfE). 2. Die Sektion Sozialpädagogik unterstützt die Aufgaben und Ziele der DGfE und nimmt in ihrem Arbeitsgebiet entsprechende eigenständige Aufgaben wahr*, soweit es nicht die Aufgaben des Vorstands tangiert. 3. Die Sektion Sozialpädagogik gliedert sich im Benehmen mit dem Vorstand in die Kommissionen Sozialpädagogik und Pädagogik der frühen Kindheit.

§ 2 (Mitgliedschaft)

1. Mitglieder der Sektion Sozialpädagogik sind alle die Mitglieder der Kommissionen Sozialpädagogik und Pädagogik der frühen Kindheit, die Mitglieder der DGfE sind. 2. Die Aufnahme neuer Mitglieder in die Kommissionen und die Beendigung der Mitgliedschaft regeln sich über die Satzung der Kommissionen.

§ 3 (Der Vorstand)

1. Die Vorsitzenden der Kommissionen Sozialpädagogik und Pädagogik der frühen Kindheit bilden den Vorstand der Sektion. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 2. Der Vorstand leitet die Sektion nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und führt die laufenden Geschäfte. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im Kontext der Jahrestagung der DGfE statt. 3. Dem Vorstand obliegt u.a.: - die kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem Vorstand der DGfE, mit anderen Sektionen der DGfE und zwischen den Kommissionen zu sichern; - interne Delegation gemäß der Geschäftsordnung der Kommissionen zu ermöglichen; - die Organisation der Veranstaltungen der Sektion Sozialpädagogik; - die Verwaltung der Finanzen.

§ 4 (Entscheidung in Zweifelsfällen bei der Interpretation der Geschäftsordnung)

Der Vorstand der DGfE entscheidet in Zweifelsfällen, die sich aus dieser Geschäftsordnung und deren Anwendung ergeben. Dies erfolgt nach Absprache mit den Vorsitzenden der Kommissionen.

§ 5 (Finanzen)

Die Verteilung der von der DGfE zugewiesenen Mittel für die Sektion erfolgt für die Kommissionen anteilig, in Abhängigkeit von der Zahl derjenigen Mitglieder, die auch Mitglieder der DGfE sind.

§ 6 (Auflösung der Sektion)

Die Auflösung obliegt, wie die Konstituierung der Sektion Sozialpädagogik, dem Vorstand der DGfE. Eine Empfehlung zur Auflösung der Sektion kann mit qualifizierter Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen. Entsprechendes gilt für die Auflösung von Kommissionen.

§ 7 (Inkrafttreten der Geschäftsordnung)

Die Geschäftsordnung der Sektion tritt nur mit Genehmigung durch den Vorstand der DGfE in Kraft.

Created by srudolph
Last modified 16.11.2005 20:53
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