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Deutsche Gesellschaft für Erziehungswissenschaft

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Satzung

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§ 1 Aufgaben der Kommissionen im Verhältnis zur Sektion

1. Die Kommissionen verwalten und bearbeiten ihre Angelegenheiten autonom. Sie setzen in regelmäßigen Abständen den Sektionsvorstand über ihre Beschlüsse und Aktivitäten in Kenntnis.
2. Mitgliederversammlungen der Kommissionen finden jeweils unabhängig voneinander sowie unabhängig von den Mitgliederversammlungen der Sektion statt. Sie sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren einzuberufen.

§ 2 Mitgliedschaft in den Kommissionen

1. Mitglieder der DGfE erklären ihre Kommissionsmitgliedschaft. Die jeweiligen Kommissionen können Interessierten mit entsprechendem Studienabschluss aus den einschlägigen Feldern von Wissenschaft und Praxis eine assoziierte Mitgliedschaft einräumen.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand der Kommission zu richten; er entscheidet über die Aufnahme sowie die etwaige Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 3 Der Vorstand der Kommissionen und der Sektion

1. Der Vorstand einer Kommission setzt sich zusammen aus 5 Mitgliedern der jeweiligen Kommissionen. Die unterschiedlichen Statusgruppen der jeweiligen Kommisionen sollten im Vorstand vertreten sein. Die Mitglieder des Vostandes müssen Mitglied der DGfE sein müssen.
2. Mitglieder des Vorstandes einer Kommission werden in der Mitgliederversammlung der Kommission gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen den/die Vorstandsvorsitzende(n).
3. Der/die Vorstandsvorsitzende einer Kommission ist zugleich Mitglied des Vorstands der Sektion Sozialpädagogik.
4. Der/die Vorstandsvorsitzende kann sich in der unter Punkt 3 genannten Funktion durch ein anderes Mitglied des Kommissionsvorstandes vertreten lassen.

Created by srudolph
Last modified 16.11.2005 21:08
 

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