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Mitgliedschaft in der DGfE

In die DGfE kann als Mitglied aufgenommen werden, wer sich durch wissenschaftliche Arbeiten so ausgewiesen hat, dass sich die Gesellschaft von einer Mitarbeit wissenschaftlichen und professionspolitischen Gewinn versprechen darf. Der Nachweis wird durch eine abgeschlossene oder laufende Promotion, durch kontinuierliche wissenschaftliche Publikationstätigkeit oder durch ein umfangreiches, wissenschaftliches Engagement für die Erziehungswissenschaft geführt. [Satzung der DGfE § 3, (1)] Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, die Mitgliedschaft berechtigt zum Bezug der Mitgliederzeitschrift "Erziehungswissenschaft" und des Kongressberichts.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 100,00 Euro im Jahr. Bei Pensionierung, Arbeitslosigkeit oder geringfügiger Beschäftigung kann der Beitrag auf Antrag reduziert werden. Bitte siehe Beitragsordnung.

Die DGfE ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und im Vereinsregister Berlin Charlottenburg mit der Nummer VR 29048 B eingetragen. Der Mitgliedsbeitrag kann von der Steuer abgesetzt werden.

Antrag auf Mitgliedschaft 

Kündigung der Mitgliedschaft

Die Kündigung ist satzungsgemäß zum Jahresende möglich. Bitte wenden Sie sich per Mail (bueroErziehung@dgfewissenschaft.de) oder Post an die Geschäftsstelle:
DGfE e.V.
Warschauer Straße 36
10243 Berlin

Beitragsordnung

Der Mitgliedsbeitrag in der DGfE beträgt 100,00 EUR im Jahr. 
Eine Beitragsreduzierung ist auf Antrag möglich für:

  • Mitglieder im Ruhestand: 40,00 EUR
  • Mitglieder mit einer 65%-Anstellung oder weniger (bezogen auf TVÖD 13/14 und vergleichbare Tarife): 35,00 EUR
  • Arbeit suchende Mitglieder: 30,00 EUR
  • Mitglieder, die in einem osteuropäischen Land angestellt sind und dort ihren Wohnsitz haben: 52,00 EUR

Fördermitgliedschaft

Juristische Personen, Vereine und ähnliche Institutionen können in die DGfE als Fördermitglieder aufgenommen werden, wenn sie erziehungswissenschaftliche Forschung und/oder Lehre oder besondere Innovationen in der pädagogischen Praxis fördern. Ein dementsprechender Antrag muss an den Vorstand gestellt werden.