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Ethik-Rat und Ethikkodex der DGfE

Ethik-Rat

Der Ethik-Rat ist ein unabhängiges Organ der DGfE, das professionsethisches Verhalten in der Erziehungswissenschaft reflektiert, diskutiert und bewertet. Er dient dem Schutz der Integrität des Fachs sowie dem fairen Umgang innerhalb professioneller Handlungsfelder. Ethik-Rat und Ombudsgremium können bei Bedarf kooperieren, jedoch mit klarer Aufgabenverteilung. .
Mitglieder des Ethik-Rates sind Prof. Dr. Margarete Götz und Prof. Dr. Stefan Aufenanger.

Geschäftsordnung des Ethik-Rats | Oktober 2025

Ethikkodex der DGfE

Die Deutsche Gesellschaft für Erziehungswissenschaft (DGfE) schließt sich mit ihren professionsethischen Prämissen in Art und Umfang den Leitlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) hinsichtlich guter wissenschaftlicher Praxis an. Sie stellen eine Ausprägung wissenschaftlicher Selbstverpflichtung dar, die den respektvollen Umgang mit Kolleg:innen, Mitarbeiter:innen, Studierenden, Schüler:innen, Praxispartner:innen, Studienteilnehmer:innen und sonstigen Beteiligten umfasst. In ihrer Rolle als Forschende, Lehrende und in der Praxis Tätige tragen DGfE-Mitglieder eine besondere soziale Verantwortung. Ihre Empfehlungen, Entscheidungen und Aussagen können das Leben ihrer Mitmenschen beeinflussen. Sie sind sich der Gefahren und Zwänge bewusst, die zu einem Missbrauch ihres Einflusses führen können, und bemühen sich, dass ein solcher Missbrauch und nachteilige Auswirkungen auf andere Menschen vermieden werden. DGfE-Mitglieder belästigen keine Personen, weder Kolleg:innen, Mitarbeiter:innen, Studierende, Schüler:innen, Praxispartner:innen noch Forschungsteilnehmer:innen. Belästigung kann unnötige, übertriebene oder ungerechtfertigte Kontrolle oder Angriffe (non-)verbaler Art umfassen. Sexuelle Belästigung bezieht sich auf unerwünschte sexuelle Annäherungsversuche, körperlicher, verbaler oder nonverbaler Art.

Ein verantwortungsvoller Einsatz von Ressourcen stellt eine unabdingbare Voraussetzung ethisch vertretbaren Handelns in der Erziehungswissenschaft dar. Mit der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Wissenschaft, die gleichermaßen für Forschung und Lehre gilt, ist untrennbar eine entsprechende Verantwortung verbunden. Dieser Verantwortung umfassend Rechnung zu tragen und sie als Richtschnur des eigenen Handelns zu verankern, ist zuvorderst Aufgabe jedes*r Wissenschaftler*in sowie aller Einrichtungen, in denen Wissenschaft betrieben wird.

Der folgende Kodex formuliert einen Konsens über ethisches Handeln innerhalb der professionellen und organisierten Erziehungswissenschaft in Deutschland. Mitglieder der DGfE sind zur Einhaltung dieses Kodex’ verpflichtet. An Hochschulen tätige DGfE-Mitglieder sind aufgefordert, in Forschung, Lehre, Wissenstransfer und beruflicher Praxis die hier niedergelegten Prinzipien wissenschafts- und berufsethischen Handelns zu vermitteln sowie Studierende und (Post-)Doktorand:innen zu einer entsprechenden Praxis anzuhalten.

Wissenschaftler:innen aller Karrierestufen aktualisieren regelmäßig ihren Wissensstand zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Stand der Forschung. Der vorliegende Ethikkodex der DGfE benennt die Grundlagen, auf denen die Arbeit des Ethik-Rats, der Kommission für Forschungsethik sowie des Ombudsgremiums der DGfE beruht, und ist bindend für erziehungswissenschaftliche Forschung und Lehre, Wissenstransfer und berufliche Praxis.

§1 Forschung

  1. DGfE-Mitglieder streben in der Ausübung ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit und ihres Berufes nach Wahrheit und Integrität. Sie verpflichten sich auf die höchstmöglichen Standards in Forschung, Lehre, Wissenstransfer und beruflicher Praxis.
  2. Verantwortungsvolles Forschen bedeutet, wissenschaftliche Untersuchungen so zu gestalten, dass sie ethischen, rechtlichen, theoretischen und methodischen Standards entsprechen. Forschende tragen dabei eine besondere Verantwortung gegenüber den Teilnehmenden, der Gesellschaft und der Forschungsgemeinschaft. Diese erfordert eine bewusste Auseinandersetzung mit den möglichen Auswirkungen der wissenschaftlichen Arbeit. Zentral ist der Schutz der Rechte und der Würde der Teilnehmenden, was eine respektvolle und freiwillige Teilnahme an Studien voraussetzt. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die Forschung den Teilnehmenden keinen Schaden zufügt. Die Transparenz der wissenschaftlichen Arbeit und die Wahrung der wissenschaftlichen Integrität sind unerlässlich, um die Glaubwürdigkeit, Nachvollziehbarkeit und/oder Reproduzierbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten. Darüber hinaus spielt der Datenschutz eine entscheidende Rolle: Der verantwortungsvolle Umgang mit personenbezogenen Daten erfordert höchste Vertraulichkeit und klare Maßnahmen zur Datensicherung, -archivierung und -löschung. Schließlich soll Forschung nachhaltig sein und einen gesellschaftlichen Mehrwert schaffen, indem sie relevante Fragestellungen aufgreift und ihre Ergebnisse zugänglich macht. Näheres klärt §6.
  3. DGfE-Mitglieder achten den Grundsatz der inhaltlichen und methodischen Transparenz ihrer Arbeit und benennen bei Forschungen ihre Finanzierungsquellen und ihre Interessen. Einzelheiten der Theorien, der Methoden und des Forschungsdesigns, die für die Beurteilung der Forschungsergebnisse und der Grenzen ihrer Gültigkeit wichtig sind, werden nach bestem Wissen mitgeteilt.
  4. DGfE-Mitglieder nehmen keine Zuwendungen, Verträge oder Forschungsaufträge an, die die in diesem Kodex festgehaltenen Prinzipien verletzen.
  5. DGfE-Mitglieder als Leiter:innen von Forschungsprojekten treffen zu Beginn des Vorhabens bezüglich der Aufgabenverteilung, der Vergütung, des Datenzugangs, der Urheberrechte sowie anderer Rechte und Verantwortlichkeiten Übereinkünfte, die für alle Beteiligten akzeptabel und verlässlich sind.

§2 Lehre

  1. DGfE-Mitglieder, die Lehraufgaben wahrnehmen, verpflichten sich, dies in gleichbleibend hoher wissenschaftlicher Qualität zu tun und für eine gute Ausbildung der Studierenden Sorge zu tragen. Dabei sollen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis fester Bestandteil der Lehre und der wissenschaftlichen Ausbildung sein.
  2. Ethische und datenschutzrechtliche Prämissen gelten grundsätzlich auch für die Lehre.
  3. DGfE-Mitglieder setzen sich für einen respektvollen Umgang mit Studierenden ein (Kollegialitätsprinzip), sind um faire Benotungen bzw. Beurteilungen bemüht und übernehmen studentische Ideen innerhalb von Forschungen nicht ohne Kennzeichnung.
  4. DGfE-Mitglieder bemühen sich um die Nivellierung sozialer, geschlechtlicher, ethnischer und religiöser Ungleichheiten im Studium. Sie benachteiligen Studierende nicht wegen ihres Geschlechts, einer Behinderung, ihrer sozialen oder regionalen Herkunft sowie ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit.
  5. DGfE-Mitglieder berücksichtigen wissenschaftliche, gesellschaftliche und technologische Entwicklungen und beurteilen diese hinsichtlich ihrer Relevanz für die Lehre.

§3 Umgang mit Kolleg:innen, Mitarbeiter:innen, Studierenden und Praxispartner:innen

  1. DGfE-Mitglieder bemühen sich bei Einstellungen, Entlassungen, Beurteilungen, Beförderungen, Gehaltsfestsetzungen und anderen Fragen des Anstellungsverhältnisses sowie bei Berufungs- und Kooptationsentscheidungen um Objektivität und Gerechtigkeit. Sie benachteiligen andere Personen nicht wegen ihres Geschlechts, Behinderung, ihrer sozialen oder regionalen Herkunft, ihrer ethnischen bzw. nationalen Zugehörigkeit oder ihrer Religionszugehörigkeit.
  2. DGfE-Mitglieder nutzen Leistungen anderer nicht zu ihrem eigenen Vorteil und verwerten deren Arbeit nicht undeklariert.
  3. DGfE-Mitglieder erzwingen von niemandem, insbesondere von Untersuchungspersonen, Auftraggeber:innen, Mitarbeiter:innen und Studierenden, persönliches Entgegenkommen oder einen persönlichen oder beruflichen Vorteil.

§4 Publikationen

  1. DGfE-Mitglieder machen ihre Forschungsergebnisse in geeigneter Weise öffentlich zugänglich. Das gilt nicht in Fällen, in denen dies nicht zu verantworten ist oder das Recht auf den Schutz vertraulicher Aufzeichnungen verletzt wird. In Fällen, in denen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder Vereinbarungen mit den Auftraggebern das Recht zur Veröffentlichung eingrenzen, bemühen sich DGfE-Mitglieder darum, den Anspruch auf Veröffentlichung möglichst weitgehend aufrechtzuerhalten.
  2. Alle Personen, die maßgeblich zu einem Forschungsergebnis und zu seiner Publikation beigetragen haben, sind namentlich zu nennen. Die Mitglieder der DGfE verpflichten sich, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partner:innen, Konkurrent:innen, Mitarbeiter:innen sowie Vorgänger:innen zu wahren. Sie achten das geistige Eigentum bzw. die Urheberschaft von wissenschaftlichen Ideen, Theorien, Ergebnissen und Daten, die sie im Fall einer Verwendung korrekt, vollständig und innerhalb des relevanten Sachzusammenhangs ausweisen. Verweise auf Gedanken, die in Arbeiten anderer entwickelt wurden, dürfen nicht wissentlich unterlassen werden. Die Ansprüche auf Autor:innenschaft und die Reihenfolge der Autor:innen sollen deren Beteiligung am Forschungsprozess und an der Veröffentlichung abbilden. Insbesondere die (Erst-) Autor:innenschaft von Mitarbeiter:innen ist angemessen zu würdigen. Die Projektleitung allein berechtigt nicht zur Autor:innenschaft. Alle im Titel einer Publikation genannten Autor:innen tragen die volle Mitverantwortung für den veröffentlichten Text.
  3. Sind DGfE-Mitglieder als Herausgeber:innen oder in Redaktionen von Zeitschriften tätig, so verpflichten sie sich zu einer fairen Beurteilung eingereichter Beiträge ohne persönliche oder politische Vorurteile sowie in angemessener Zeit. Sie informieren umgehend über Entscheidungen zu eingereichten Manuskripten und geben die Gründe für ihre Entscheidungen an.

§5 Gutachten und Rezensionen

  1. Werden DGfE-Mitglieder um Beurteilungen von Personen, Manuskripten, Forschungsanträgen, anderen Arbeiten oder um Sachexpertisen gebeten, so sind diese im Fall von Interessenkonflikten abzulehnen.
  2. Begutachtungen, die im Zusammenhang mit Personalentscheidungen stehen, werden von allen Beteiligten vertraulich behandelt und folgen dem Grundsatz höchstmöglicher Objektivität. Zu begutachtende Arbeiten und Sachverhalte sind vollständig, sorgfältig und fair in einem angemessenen Zeitraum zu beurteilen.
  3. DGfE-Mitglieder, die um Rezensionen von Büchern oder Manuskripten gebeten werden, die sie schon an anderer Stelle besprochen haben, teilen diesen Umstand den Anfragenden mit. Sie lehnen die Rezension von Arbeiten ab, bei deren Entstehung sie unmittelbar beteiligt waren.

§6 Ethik-Rat, Kommission für Forschungsethik und Ombudsgremium

Auf der Grundlage dieses Kodex’ werden ein Ethik-Rat, eine Kommission für Forschungsethik sowie ein Ombudsgremium eingerichtet. Diese Gremien geben sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand der DGfE gebilligt werden muss. Alle drei sind dem Vorstand berichtspflichtig unter Wahrung der Vertraulichkeit der von ihnen behandelten Fälle.

  1. Der Ethik-Rat befasst sich mit Anfragen oder Hinweisen von Mitgliedern der DGfE hinsichtlich (möglicher) Verstöße von Mitgliedern der DGfE gegen diesen Ethikkodex. Er besteht aus zwei Mitgliedern der DGfE, die nicht mehr im aktiven Dienst stehen. Der Vorstand wählt sie in geheimer Wahl aus einer Vorschlagsliste der Sektionen mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren. Der Ethik-Rat tritt bei Bedarf oder auf eigenen Wunsch zusammen. Der Ethik-Rat ist eine unabhängige Instanz, die bei Verstößen gegen den Ethikkodex angerufen werden kann.
  2. Die Kommission für Forschungsethik steht den Mitgliedern der DGfE zur Beratung in forschungsethischen und datenschutzbezogenen Fragen in Forschungsvorhaben zur Verfügung. Sie erstellt auf Antrag eine forschungsethische Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Kommission für Forschungsethik besteht aus fünf Mitgliedern: den beiden Mitgliedern des Ethik-Rats, einem Mitglied des DGfE-Vorstands und zwei weiteren, vom Vorstand zu bestimmenden Mitgliedern.
  3. Das Ombudsgremium befasst sich mit persönlichen oder kollegialen Konflikten zwischen und Beschwerden von Mitgliedern der DGfE. Es schlichtet und moderiert in Streitigkeiten und sucht nach außergerichtlichen Lösungen. Das Ombudsgremium besteht aus mindestens vier Mitgliedern der DGfE, die vom Vorstand auf Vorschlag der Sektionen ernannt werden. Es arbeitet auf Antrag und Anfrage oder auf Bitte des Vorstands.

§7 Weiterentwicklung

Der Ethikkodex wird alle vier Jahre überprüft und ggf. weiterentwickelt. Dabei sind insbesondere neue rechtliche Bestimmungen, wissenschaftliche Erkenntnisse oder technologische Entwicklungen zu berücksichtigen.

§8 Inkrafttreten

Der Ethikkodex tritt mit seiner Bekanntmachung im Mitteilungsheft »Erziehungswissenschaft« in Heft 72 (2026) der DGfE in Kraft. Über Änderungen seines Wortlautes berät und beschließt der Vorstand der DGfE.

Der Ethikkodex ist mit seiner Bekanntmachung in Heft 41 (Jahrgang 21, 2010) des DGfE-Mitteilungsheftes „Erziehungswissenschaft“ erstmals in Kraft getreten. 2016 wurde §4 Abs. 5 des Ethikkodex geändert. 2025 wird eine vollständig überarbeitete, vertiefte Version vorgelegt und beschlossen.

Anonymisierung von Daten in der qualitativen Forschung:
Probleme und Empfehlungen

Im Zusammenhang mit qualitativen Forschungen im Bereich der Erziehungs- und Sozialwissenschaften treten eine Reihe forschungsethischer und rechtlicher Fragen auf. Diese Empfehlungen sind als themenbezogene Ergänzung zum Ethikkodex der DGfE zu verstehen und wollen insbesondere Hinweise zum Umgang mit Problemen der Anonymisierung qualitativer Daten geben.

Forschungsethische Probleme können entstehen durch das Interesse an der Freiheit der Wissenschaft auf der einen Seite und dem Interesse an der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Untersuchten auf der anderen Seite. Datenschutzrechte, die die Rechte Dritter, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf die Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit betreffen, können gerade in qualitativen Forschungen leicht verletzt werden, da hier ein Interesse daran besteht, auf der Grundlage möglichst dichter und kontextuierter Beschreibungen konkrete Fallbeispiele zu analysieren. Aus dieser Problematik ergibt sich eine besondere Verantwortung der qualitativen Forscher in Hinblick auf die Anonymisierung ihrer Daten.
Datenschutzrechtliche und forschungsethische Probleme treten in erziehungswissenschaftlichen Forschungen insbesondere dann auf, wenn beispielsweise Kinder oder Personen erforscht werden, die nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst angemessen wahrzunehmen und zu vertreten. Datenschutzrechtlich relevante Fragen können auch dann auftreten, wenn es in historischer bzw. zeitgeschichtlicher Forschung um die konkrete Darstellung einzelner Institutionen oder Personen geht. In diesen Fällen kann es für die Erforschten bzw. für Dritte um ungünstige Konsequenzen gehen. Hier muss im Einzelfall genau abgewogen werden, ob das zeitgeschichtliche Interesse eine Einschränkung von Persönlichkeitsrechten erlaubt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die miteinander in Konflikt geratenden Grundrechte gegeneinander abgewogen werden müssen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Rechte der unterschiedlichen Parteien angemessen berücksichtigt werden.

Den rechtlichen Problemen, die sich insbesondere im Rahmen der Biografieforschung, der Fotoanalyse, der Videographie, der Evaluationsforschung und der Fallgeschichte einzelner Institutionen ergeben, soll durch die Berücksichtigung der folgenden Prinzipien begegnet werden:

1. Das Prinzip des „informed consent“: Die Teilnahme an Untersuchungen ist grundsätzlich freiwillig. Prinzipiell ist – in der Regel durch schriftliche Verträge – zu sichern, dass die am Forschungsprozess Beteiligten über Ziele, Methoden, den Verlauf und die Publikationsabsicht informiert sind und ihre Zustimmung zum Gebrauch der Daten unter Wahrung der Anonymität gegeben haben. Diese Verträge werden in der Regel nicht auch noch mit dritten Personen, über die die Beforschten im Rahmen der Forschung sprechen, geschlossen. Da bei qualitativen Untersuchungen aber auch Rechte Dritter betroffen sein können, die im Forschungsprozess zunächst häufig nicht erkannt werden, müssen ggf. weitere Maßnahmen zum Schutz der Rechte Dritter ergriffen werden, die in einer sorgfältigen Anonymisierung aller in dem zu publizierendem Datenmaterial genannten Personen und lokaler/institutioneller Kontexte bestehen.

2. In Publikationen sollte darauf geachtet werden, dass sie einem Sparsamkeitsgebot folgen: Fallbeispiele sollten auf die wichtigen Daten beschränkt werden und es sollte, wenn es nicht absolut notwendig für das Verstehen des Falles ist, wenig Kontext geliefert werden. Bei Bildanalysen ist ebenfalls darauf zu achten, dass der nicht für das Verstehen des Falles und der Analyse relevante Kontext auf das Notwendige reduziert wird. Wo Bildausschnitte für die Argumentation ausreichen, sollten diese verwendet werden.

3. Bei der Publikation der Daten und Ergebnisse, die aus qualitativen Forschungen gewonnen wurden, soll, soweit dies angemessen ist, eine abstraktere Theoriesprache zur Formulierung der Ergebnisse verwendet werden, die es schwieriger macht, auf konkrete Fälle bzw. Personen (auch Dritte) rückzuschließen. In historischer oder erziehungswissenschaftlicher Forschung bleibt aber die möglichst nah am Phänomen orientierte Darstellung eine ebenfalls wichtige Aufgabe.

4. Treten bei der Anlage oder im Verlauf qualitativer Forschungsprojekte datenschutzrechtliche Fragen auf, die anhand veröffentlichter Schriften zum Datenschutz in Wissenschaft und Forschung nicht beantwortet werden können oder über deren Beantwortung Unsicherheit besteht, empfiehlt die DGfE, die Beratung des zuständigen Datenschutzbeauftragten einzuholen.

Download der Empfehlungen | November 2005