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Ethik-Rat und Ethikkodex der DGfE

Ethik-Rat

Der Ethik-Rat der DGfE hat die Aufgabe, den Vorstand und die Sektionen bzw. Kommissionen zu generellen und speziellen ethischen Fragen der Erziehungswissenschaft zu beraten und bei formellen Beschwerden über ein Fehlverhalten die Vorwürfe zu prüfen und ggf. Anhörungen der Parteien durchzuführen.
Mitglieder des Ethik-Rates sind Prof. Dr. Margarete Götz und Prof. Dr. Stefan Aufenanger.

Ethikkodex

Präambel

Die Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft (DGfE) gehen davon aus, dass es heute keine wissenschaftliche Erkenntnis oder Lösung mehr gibt, die nicht der ethischen Reflexion ihres Wertes und ihrer Folgewirkungen bedarf. Als Konsequenz für das Handeln und Verhalten von DGfE-Mitgliedern sind daher Integrität und Lauterkeit im wissenschaftlichen Arbeitsprozess, ein fairer Umgang mit Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Studierenden, Schülerinnen und Schülern, Praxispartnern, Forschungsprobandinnen und -probanden und sonstigen Beteiligten sowie ein verantwortungsvoller Einsatz von Ressourcen unabdingbare Voraussetzungen ethisch vertretbaren Handelns in der Erziehungswissenschaft.
Der Kodex formuliert einen Konsens über ethisches Handeln innerhalb der professionellen und organisierten Erziehungswissenschaft in Deutschland respektive für die Mitglieder der DGfE. Er dient dazu, für ethische Probleme in Theorie und Praxis der Erziehungswissenschaft zu sensibilisieren und die Mitglieder der DGfE zu ermutigen, ihr eigenes berufliches Handeln kritisch zu reflektieren. Die an Hochschulen tätigen DGfE-Mitglieder sind aufgefordert, dem wissenschaftlichen Nachwuchs und den Studierenden die hier niedergelegten Prinzipien wissenschafts- und berufsethischen Handelns zu vermitteln und sie zu einer entsprechenden Praxis anzuhalten. Zugleich schützt der Kodex vor illegitimen Anforderungen und Erwartungen, die an Forscherinnen und Forscher, Lehrende und Studierende, Probandinnen und Probanden gerichtet werden und zu ethischen Konflikte führen können. Er benennt die Grundlagen, auf denen die Arbeit des Ethik-Rates der DGfE (§6) beruht.
Personen, die unter Berufung auf diesen Kodex Beanstandungen beim Ethik-Rat vorbringen, dürfen deswegen keine Benachteiligungen erfahren. Um die in der Präambel genannten Ziele zu verwirklichen, bestätigen und unterstützen die Mitglieder der DGfE den folgenden Kodex.

§1 Forschung

  1. DGfE-Mitglieder streben in der Ausübung ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit und ihres Berufes nach Wahrheit und Integrität. Sie verpflichten sich auf die höchstmöglichen Standards in Forschung, Lehre und beruflicher Praxis.
  2. DGfE-Mitglieder achten den Grundsatz der inhaltlichen und methodischen Transparenz ihrer Arbeit und benennen bei Forschungen ihre Finanzierungsquellen. Einzelheiten der Theorien, Methoden und des Forschungsdesigns, die für die Beurteilung der Forschungsergebnisse und der Grenzen ihrer Gültigkeit wichtig sind, werden nach bestem Wissen mitgeteilt.
  3. DGfE-Mitglieder nehmen keine Zuwendungen, Verträge oder Forschungsaufträge an, die ihre Unabhängigkeit einschränken und die in diesem Kodex festgehaltenen Prinzipien verletzen.
  4. DGfE-Mitglieder als Leiterinnen oder Leiter von Forschungsprojekten treffen zu Beginn des Vorhabens bezüglich der Aufgabenverteilung, der Vergütung, des Datenzugangs, der Urheberrechte sowie anderer Rechte und Verantwortlichkeiten Übereinkünfte, die für alle Beteiligten akzeptabel und verlässlich sind.
  5. In ihrer Rolle als Forschende, Lehrende und in der Praxis Tätige tragen DGfE-Mitglieder eine besondere soziale Verantwortung. Ihre Empfehlungen, Entscheidungen und Aussagen können das Leben ihrer Mitmenschen beeinflussen. Sie sind sich der Gefahren und Zwänge bewusst, die zu einem Missbrauch ihres Einflusses führen können, und bemühen sich, dass ein solcher Missbrauch und nachteilige Auswirkungen auf andere Menschen vermieden werden.

§2 Publikationen

  1. DGfE-Mitglieder machen ihre Forschungsergebnisse in geeigneter Weise öffentlich zugänglich. Das gilt nicht in Fällen, in denen dies nicht zu verantworten ist oder das Recht auf den Schutz vertraulicher Aufzeichnungen verletzt werden würde. In Fällen, in denen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder Vereinbarungen mit den Auftraggebern das Recht zur Veröffentlichung eingrenzen, bemühen sich DGfE-Mitglieder darum, den Anspruch auf Veröffentlichung möglichst weitgehend aufrechtzuerhalten.
  2. Alle Personen, die maßgeblich zu einem Forschungsergebnis und zu seiner Publikation beigetragen haben, sind namentlich zu nennen. Die Mitglieder der DGfE verpflichten sich, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Vorgängern zu wahren. Sie achten das geistige Eigentum bzw. die Urheberschaft von wissenschaftlichen Ideen, Theorien, Ergebnisse und Daten, die sie im Fall einer Verwendung korrekt, vollständig und innerhalb des relevanten Sachzusammenhangs ausweisen. Verweise auf Gedanken, die in Arbeiten anderer entwickelt wurden, dürfen nicht wissentlich unterlassen werden. Die Ansprüche auf Autoren- und Autorinnenschaft und die Reihenfolge der Autoren und Autorinnen sollen deren Beteiligung am Forschungsprozess und an der Veröffentlichung abbilden. Alle im Titel einer Publikation genannten Autorinnen und Autoren tragen die volle Mitverantwortung für den veröffentlichten Text.
  3. Sind DGfE-Mitglieder als Herausgeber und Herausgeberinnen oder in Redaktionen von Zeitschriften tätig, so verpflichten sie sich zu einer fairen Beurteilung eingereichter Beiträge ohne persönliche oder politische Vorurteile sowie in angemessener Zeit. Sie informieren umgehend über Entscheidungen zu eingereichten Manuskripten und geben die Gründe an.

§3 Gutachten und Rezensionen

  1. Werden DGfE-Mitglieder um Beurteilungen von Personen, Manuskripten, Forschungsanträgen, anderen Arbeiten oder um Sachexpertisen gebeten, so sind diese im Fall von Interessenkonflikten abzulehnen.
  2. Begutachtungen, die im Zusammenhang mit Personalentscheidungen stehen, werden von allen Beteiligten vertraulich behandelt und folgen dem Grundsatz höchstmöglicher Objektivität. Zu begutachtende Arbeiten und Sachverhalte sind vollständig, sorgfältig und fair in einem angemessenen Zeitraum zu beurteilen.
  3. DGfE-Mitglieder, die um Rezensionen von Büchern oder Manuskripten gebeten werden, die sie schon an anderer Stelle besprochen haben, teilen diesen Umstand den Anfragenden mit. Sie lehnen die Rezension von Arbeiten ab, bei deren Entstehung sie unmittelbar beteiligt waren.

§4 Rechte von Probandinnen und Probanden

  1. Die Persönlichkeitsrechte der in wissenschaftliche Untersuchungen einbezogenen Personen werden respektiert.
  2. Die Einbeziehung von Probandinnen und Probanden in empirische Untersuchungen setzt prinzipiell deren Einwilligung voraus und erfolgt auf der Grundlage einer im Rahmen des Untersuchungsdesigns möglichst ausführlichen Information über Ziele und Methoden des Forschungsvorhabens. Besondere Anstrengungen zur Gewährleistung einer angemessenen Information sind erforderlich, wenn davon auszugehen ist, dass die in die Untersuchung einbezogenen Personen aufgrund ihres Bildungskapitals, ihrer Milieu- oder Schichtzugehörigkeit, ihrer sozialen Lage oder ihrer Sprachkompetenzen nicht ohne spezifische Informationen die Intentionen und Modalitäten des Forschungsvorhabens durchdringen können. Kann die aufgeklärte Einwilligung auf Grund einer zu befürchtenden Fehlerwirkung auf die Untersuchung nicht eingeholt werden, sind andere Möglichkeiten des Einverständnisses zu nutzen. Gegebenenfalls muss die Einwilligung in die Weiterverwendung des erhobenen Materials nachträglich eingeholt werden. Personen, die in Untersuchungen als Beobachtete oder Befragte oder in anderer Weise einbezogen werden, dürfen durch die Forschung keine Nachteile erleiden. Die Betroffenen sind über Risiken aufzuklären.
  3. Die Integrität der befragten oder beobachteten Personen ist zu wahren. Grundsätzlich sollen solche Verfahren genutzt werden, die eine Identifizierung der Untersuchten ausschließen, also Anonymität gewährleisten. Werden die Daten elektronisch verarbeitet, sind sorgfältige Vorkehrungen gegen einen unberechtigten Datenzugang zu treffen.
  4. Von untersuchten Personen erlangte Informationen werden vertraulich behandelt. Diese Verpflichtung gilt für alle Beteiligten am Forschungsprozess (beispielsweise auch für Interviewerinnen und Interviewer, Codier- und Schreibkräfte), die über einen Datenzugriff verfügen. Es liegt in der Verantwortung der Projektleiterinnen und Projektleiter, alle an einem Forschungsvorhaben Beteiligten hierüber zu aufzuklären und den Zugang zu vertraulichem Material zu kontrollieren.
  5. Für DGfE-Mitglieder gilt die Schweigepflicht analog zu entsprechenden Regelungen für andere akademische Professionen.

§5 Umgang mit Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Studierenden und Praxispartnern

  1. DGfE-Mitglieder, die Lehraufgaben wahrnehmen, verpflichten sich, dies in gleichbleibend hoher Qualität zu tun und für eine gute Ausbildung der Studierenden Sorge zu tragen. Dabei sollen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis fester Bestandteil der Lehre bzw. wissenschaftlichen Ausbildung sein.
  2. DGfE-Mitglieder bemühen sich bei Einstellungen, Entlassungen, Beurteilungen, Beförderungen, Gehaltsfestsetzungen und anderen Fragen des Anstellungsverhältnisses sowie bei Berufungs-und Kooptationsentscheidungen um Objektivität und Gerechtigkeit. Sie benachteiligen andere Personen nicht wegen ihres Geschlechts, einer körperlichen Behinderung, ihrer sozialen oder regionalen Herkunft, ihrer ethnischen bzw. nationalen Zugehörigkeit oder ihrer Religionszugehörigkeit.
  3. DGfE-Mitglieder nutzen Leistungen anderer nicht zu ihrem eignen Vorteil und verwerten deren Arbeit nicht undeklariert.
  4. DGfE-Mitglieder erzwingen von niemandem, insbesondere von Untersuchungspersonen, Auftraggeberinnen und Auftraggebern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Studierenden, persönliches Entgegenkommen oder einen persönlichen bzw. beruflichen Vorteil.

§6 Ethik-Rat

  1. Der Ethik-Rat besteht aus einer Frau und einem Mann, die Mitglieder der DGfE sind. Der Vorstand wählt sie in geheimer Wahl aus einer Vorschlagsliste der Sektionen mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren. Der Ethik-Rat tritt bei Bedarf oder auf eigenen Wunsch zusammen. Er berichtet einmal jährlich dem Vorstand über seine Arbeit.
  2. Der Ethik-Rat kann vertraulich angerufen werden.
  3. Der Ethik-Rat hat die Aufgabe
    • den Vorstand der DGfE und die Sektionen bzw. Kommissionen zu generellen und speziellen ethischen Fragen der Erziehungswissenschaft zu beraten und
    • bei formellen Beschwerden über ein Fehlverhalten die Vorwürfe zu prüfen und ggf. Anhörungen der Parteien durchzuführen.
  4. Der Ethik-Rat stellt entweder einen Verstoß gegen den Ethik-Kodex fest oder verneint einen solchen. Stellt er fest, dass ein Verstoß vorliegt, informiert er alle davon betroffenen Seiten und gibt eine Empfehlung an den Vorstand der DGfE nach Maßgabe der Satzung. Gegen die vom Ethik-Rat gewählte Verfahrensweise kann beim Vorstand der DGfE Beschwerde eingelegt werden.

§7 Inkrafttreten

Der Ethik-Kodex tritt mit seiner Bekanntmachung im Mitteilungsheft »Erziehungswissenschaft« der DGfE in Kraft. Über Änderungen seines Wortlautes berät und beschließt der Vorstand der DGfE. 

Download des Ethik-Kodex als pdf Datei
Der Ethik-Kodex ist mit seiner Bekanntmachung in Heft 41 (Jahrgang 21, 2010) des DGfE-Mitteilungsheftes "Erziehungswissenschaft" in Kraft getreten.

2016 wurde §4 Abs. 5 des Ethik-Kodex geändert.
Er lautete bisher: „DGfE - Mitglieder unterwerfen sich analog zu entsprechenden Regelungen für andere Professionen der Schweigepflicht und nehmen das Recht auf Zeugnisverweigerung in Anspruch, wenn zu befürchten ist, dass betroffene oder beteiligte Personen aus den gewonnenen Informationen Nachteile erleiden.“ Und lautet nun: „Für DGfE-Mitglieder gilt die Schweigepflicht analog zu entsprechenden Regelungen für andere akademische Professionen.“
Die Änderung trat mit Bekanntmachung in Heft 53 (Jahrgang 27, 2016) des DGfE-Mitteilungsheftes "Erziehungswissenschaft" in Kraft.

Anonymisierung von Daten in der qualitativen Forschung:
Probleme und Empfehlungen

Im Zusammenhang mit qualitativen Forschungen im Bereich der Erziehungs- und Sozialwissenschaften treten eine Reihe forschungsethischer und rechtlicher Fragen auf. Diese Empfehlungen sind als themenbezogene Ergänzung zum Ethikkodex der DGfE zu verstehen und wollen insbesondere Hinweise zum Umgang mit Problemen der Anonymisierung qualitativer Daten geben.

Forschungsethische Probleme können entstehen durch das Interesse an der Freiheit der Wissenschaft auf der einen Seite und dem Interesse an der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Untersuchten auf der anderen Seite. Datenschutzrechte, die die Rechte Dritter, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf die Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit betreffen, können gerade in qualitativen Forschungen leicht verletzt werden, da hier ein Interesse daran besteht, auf der Grundlage möglichst dichter und kontextuierter Beschreibungen konkrete Fallbeispiele zu analysieren. Aus dieser Problematik ergibt sich eine besondere Verantwortung der qualitativen Forscher in Hinblick auf die Anonymisierung ihrer Daten.
Datenschutzrechtliche und forschungsethische Probleme treten in erziehungswissenschaftlichen Forschungen insbesondere dann auf, wenn beispielsweise Kinder oder Personen erforscht werden, die nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst angemessen wahrzunehmen und zu vertreten. Datenschutzrechtlich relevante Fragen können auch dann auftreten, wenn es in historischer bzw. zeitgeschichtlicher Forschung um die konkrete Darstellung einzelner Institutionen oder Personen geht. In diesen Fällen kann es für die Erforschten bzw. für Dritte um ungünstige Konsequenzen gehen. Hier muss im Einzelfall genau abgewogen werden, ob das zeitgeschichtliche Interesse eine Einschränkung von Persönlichkeitsrechten erlaubt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die miteinander in Konflikt geratenden Grundrechte gegeneinander abgewogen werden müssen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Rechte der unterschiedlichen Parteien angemessen berücksichtigt werden.

Den rechtlichen Problemen, die sich insbesondere im Rahmen der Biografieforschung, der Fotoanalyse, der Videographie, der Evaluationsforschung und der Fallgeschichte einzelner Institutionen ergeben, soll durch die Berücksichtigung der folgenden Prinzipien begegnet werden:

1. Das Prinzip des „informed consent“: Die Teilnahme an Untersuchungen ist grundsätzlich freiwillig. Prinzipiell ist – in der Regel durch schriftliche Verträge – zu sichern, dass die am Forschungsprozess Beteiligten über Ziele, Methoden, den Verlauf und die Publikationsabsicht informiert sind und ihre Zustimmung zum Gebrauch der Daten unter Wahrung der Anonymität gegeben haben. Diese Verträge werden in der Regel nicht auch noch mit dritten Personen, über die die Beforschten im Rahmen der Forschung sprechen, geschlossen. Da bei qualitativen Untersuchungen aber auch Rechte Dritter betroffen sein können, die im Forschungsprozess zunächst häufig nicht erkannt werden, müssen ggf. weitere Maßnahmen zum Schutz der Rechte Dritter ergriffen werden, die in einer sorgfältigen Anonymisierung aller in dem zu publizierendem Datenmaterial genannten Personen und lokaler/institutioneller Kontexte bestehen.

2. In Publikationen sollte darauf geachtet werden, dass sie einem Sparsamkeitsgebot folgen: Fallbeispiele sollten auf die wichtigen Daten beschränkt werden und es sollte, wenn es nicht absolut notwendig für das Verstehen des Falles ist, wenig Kontext geliefert werden. Bei Bildanalysen ist ebenfalls darauf zu achten, dass der nicht für das Verstehen des Falles und der Analyse relevante Kontext auf das Notwendige reduziert wird. Wo Bildausschnitte für die Argumentation ausreichen, sollten diese verwendet werden.

3. Bei der Publikation der Daten und Ergebnisse, die aus qualitativen Forschungen gewonnen wurden, soll, soweit dies angemessen ist, eine abstraktere Theoriesprache zur Formulierung der Ergebnisse verwendet werden, die es schwieriger macht, auf konkrete Fälle bzw. Personen (auch Dritte) rückzuschließen. In historischer oder erziehungswissenschaftlicher Forschung bleibt aber die möglichst nah am Phänomen orientierte Darstellung eine ebenfalls wichtige Aufgabe.

4. Treten bei der Anlage oder im Verlauf qualitativer Forschungsprojekte datenschutzrechtliche Fragen auf, die anhand veröffentlichter Schriften zum Datenschutz in Wissenschaft und Forschung nicht beantwortet werden können oder über deren Beantwortung Unsicherheit besteht, empfiehlt die DGfE, die Beratung des zuständigen Datenschutzbeauftragten einzuholen.

Download der Empfehlungen | November 2005