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Satzung der Deutschen Gesellschaft
für Erziehungswissenschaft e.V.

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft e.V. vom 14.04.1970 mit Ände-rungen vom 11.04.1972, 09.04.1974, 28.03.1984, 12.03.1996, 19.03.1998, 18.03.2008, 16.03.2010, 13.03.2012, 15.03.2016, 24.10.2020 und 15.03.2022, in der sprachlich geänderten Fassung vom 22.10.1990 und 12.06.1996.

§1 Name und Sitz

  1. Die „Deutsche Gesellschaft für Erziehungswissenschaft e.V.“ (im folgenden DGfE) ist eine Vereinigung der in Forschung und Lehre tätigen Erziehungswissenschaftler und Erziehungswissenschaftlerinnen.
  2. Sie hat ihren Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

  1. Zweck der DGfE ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Pädagogik.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Das Vermögen des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • die Veranstaltung von Fachkongressen, die alle zwei Jahre stattfinden,
    • die Veranstaltung von Tagungen, Seminaren und Vorträgen,
    • die Förderung der intradisziplinären Kommunikation innerhalb des Gesamtgebiets der Erziehungswissenschaft,
    • die Herausgabe und Förderung von Fachpublikationen,
    • die Anregung von Forschungsprojekten,
    • die Stellungnahme zu öffentlichen Empfehlungen und wissenschaftliche Stellungnahmen zu Fragen der Bildungspolitik und pädagogischer Praxis,
    • die Informationen der Öffentlichkeit über Stand und Entwicklung der Erziehungswissenschaft,
    • die Klärung von Ausbildungs- und Prüfungsfragen der pädagogischen Berufe,
    • die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Vergabe von fachlichen Preisen,
    • die Vergabe von Preisen für besondere Leistungen in der Erziehungswissenschaft auf der Grundlage jeweils geregelter Verfahren,
    • die Förderung von in der Erziehungswissenschaft tätigen Frauen,
    • die Förderung der Völkerverständigung durch die Zusammenarbeit mit anderen nationalen Institutionen und
    • die Mitarbeit in internationalen Institutionen.

§3 Mitgliedschaft

  1. In die DGfE kann als ordentliches Mitglied aufgenommen werden, wer sich durch wissenschaftliche Arbeiten so ausgewiesen hat, dass sich die Gesellschaft von einer Mitarbeit wissenschaftlichen und professionspolitischen Gewinn versprechen darf. Der Nachweis wird durch die Promotion oder durch kontinuierliche wissenschaftliche Publikationstätigkeit oder in Einzelfällen durch ein umfangreiches, wissenschaftliches Engagement für die Erziehungswissenschaft geführt.
  2. Als assoziiertes Mitglied kann aufgenommen werden, wer in einem erziehungswissenschaftlichen Kontext einer wissenschaftlichen Tätigkeit nachgeht und das Ziel verfolgt, im erziehungswissenschaftlichen Kontext zu promovieren. Die assoziierte Mitgliedschaft kann nach Erfüllung eines Nachweises nach § 3, (1) dieser Satzung auf Antrag in eine ordentliche Mitgliedschaft überführt werden. Wird dieser Nachweis nach Ablauf von sechs Jahren nicht erbracht, erlischt die assoziierte Mitgliedschaft. Nach Ablauf der sechs Jahre kann die assoziierte Mitgliedschaft auf Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die Promotion noch nicht abgeschlossen ist, aber weiter angestrebt wird.
  3. Juristische Personen, Vereine und ähnliche Institutionen können in die DGfE als Fördermitglieder aufgenommen werden, wenn sie erziehungswissenschaftliche Forschung und/oder Lehre oder besondere Innovationen in der pädagogischen Praxis fördern.
  4. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes können Persönlichkeiten, die sich um die Erziehungswissenschaft oder das Erziehungswesen besonders verdient gemacht oder die Gesellschaft besonders gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern den Beitrag herabsetzen oder erlassen.

§4 Aufnahme in die Gesellschaft

  1. Die Aufnahme von Mitgliedern im Sinne von § 3 der Satzung kann zum einen in der Weise erfolgen, dass es von zwei ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft vorgeschlagen wird. Wird der Vorschlag von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes gutgeheißen, so erhält das neue Mitglied ein Einladungsschreiben. Es gilt hiermit als aufgenommen.
  2. Die Aufnahme kann zum anderen auch in der Weise erfolgen, dass wissenschaftlich ausgewiesene Interessenten einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Für die Aufnahme gelten die Bestimmungen in Absatz 1, Satz 2.
  3. Das gleiche Verfahren gilt für Bewerbungen aus dem Ausland. An die Stelle des Vorschlags zweier ordentlicher Mitglieder können in diesem Falle auch Referenzen international bekannter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler treten, die nicht Mitglieder der DGfE sind.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus der Gesellschaft kann seitens des Mitglieds jederzeit schriftlich erklärt werden, die Beitragspflicht erlischt dann am Ende des laufenden Kalenderjahres. 
  2. Die Mitgliedschaft von assoziierten Mitgliedern erlischt, wenn nach Ablauf von sechs Jahren nach Aufnahme weder ein vom Vorstand positiv beschiedener Antrag auf eine ordentliche Mitgliedschaft noch ein vom Vorstand positiv beschiedener Antrag auf Verlängerung der assoziierten Mitgliedschaft vorliegt. Die Beendigung der assoziierten Mitgliedschaft bedarf keines besonderen Beschlusses.
  3. Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand und zweimal erfolglos gemahnt worden, so wird es aus der Liste der Mitglieder gestrichen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist möglich.
  4. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig. Ausschlussgründe sind insbesondere: Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins, schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins, unehrenhafte Handlungen. Der Ausschluss ist mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel zu versehen. Von diesem Zeitpunkt an ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitglieds im Verein. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Vorstandsbeschlusses bei der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit endgültig.

§6 Organe

  1. Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Rat der Sektionsvorsitzenden, die wissenschaftlichen Sektionen, Kommissionen, Arbeitsgemeinschaften und Vorstandskommissionen gemäß § 11 der Satzung.
  2. Der Rat der Sektionsvorsitzenden setzt sich zusammen aus den von den Sektionsmitgliedern gewählten Vorsitzenden der Sektion.
  3. Jedes Organ oder Organmitglied und alle, die berechtigt für den Verein tätig werden, haften nicht für fahrlässig dem Verein zugefügte Schäden.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen und assoziierten Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern, von denen jedes über eine Stimme verfügt. Institutionen, die Fördermitglied der DGfE sind, können von maximal drei Personen, von denen jede über eine Stimme verfügt, auf der Mitgliederversammlung vertreten sein.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen. Auf Vorstandsbeschluss wird sie als Präsenz- oder – unter Erwägung besonderer Umstände – als virtuelle oder Hybridveranstaltung durchgeführt. Eine elektronische Stimmabgabe während der Versammlung ist bei virtuellen und Hybridveranstaltungen zulässig. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens einen Monat vorher schriftlich per E-Mail oder per Briefpost einberufen. Wenn fünf Mitglieder des Vorstandes es für nötig halten oder wenn ein Zehntel der Mitglieder es beantragt, muss innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Einladungsfrist von vier Wochen einberufen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen, gibt Anregungen für die weitere Tätigkeit der Gesellschaft, beschließt über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Sie setzt den Mitgliedsbeitrag fest, hört den Kassenbericht und entlastet den Vorstand.
  4. Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; jede außerordentliche, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen/assoziierten Mitglieder der Gesellschaft anwesend ist. Für die Beschlüsse gilt (außer in den §§ 5, 8, 12, 13 genannten Fällen) einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt. Das Protokoll ist von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, die den Vorsitz und die Schriftführung innehaben.

§8 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören sieben ordentliche Mitglieder an, davon vier mit den Ämtern: Vorsitz, stellvertretender Vorsitz, Schriftführung und Schatzamt. Stellvertretung, Schriftführung und Schatzamt werden vom Vorstand nach erfolgter Wahl bestimmt.
  2. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand iSv. § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird die/der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden tätig.
  3. Der Vorstand beauftragt ein Mitglied der Gesellschaft, welches nicht Mitglied des Vorstands ist, mit der zweijährlichen Kassenprüfung.
  4. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl ein Mitglied kooptieren, dem aber der Vorsitz nicht übertragen werden kann. Scheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende aus, ist eine Neuwahl des Vorsitzes notwendig

§9 Wahlen

  1. Die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden sowie des Vorstands erfolgt getrennt voneinander durch die Mitglieder in schriftlicher Form außerhalb einer Mitgliederversammlung. Wahlberechtigt sind alle ordentlichen und assoziierten Mitglieder der DGfE, die 60 Tage vor der Wahl registriert sind. Assoziierte Mitglieder haben kein passives Wahlrecht.
  2. Die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden erfolgt für zwei Jahre. Unmittelbare Wiederwahl zum Vorsitz ist einmal zulässig. Falls jemand die Wahl nicht annimmt, rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Kandidiert für ein Amt nur eine Person, ist diese gewählt, wenn die Zahl der Zustimmungen größer ist als die Zahl der Ablehnungen.
  3. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden für vier Jahre gewählt und zwar so, dass in der Regel jeweils die Hälfte der Mitglieder alle zwei Jahre neu gewählt wird. Dabei hat jede Wählerin/ jeder Wähler soviel Stimmen, wie Vorstandsmitglieder neu gewählt werden. Als gewählt gelten die, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen entsprechend der freien Positionen im Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kandidiert für ein Amt nur eine Person, ist diese gewählt, wenn die Zahl der Zustimmungen größer ist als die Zahl der Ablehnungen. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt. Falls jemand die Wahl nicht annimmt, rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.
  4. Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen erfolgt durch einen Wahlausschuss, der vom Vorstand bestellt wird. Der Vorstand sorgt in geeigneter Weise für eine öffentliche Vorstellung und Diskussion der Kandidatinnen und Kandidaten in der Mitgliederversammlung. Der Wahlausschuss ist für die Organisation und Durchführung der Wahl verantwortlich. Fristen, Formen und Ablauf der Wahl regelt eine Wahlordnung, die gemeinsam vom Vorstand und dem Wahlausschuss der DGfE beschlossen wird und Bestandteil der Satzung ist. Der Wahlausschuss ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nicht an Beschlüsse des Vorstandes gebunden und nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Arbeit des Wahlausschusses wird durch den Vorstand und die Geschäftsstelle unterstützt.
  5. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern der DGfE. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und dürfen für keines der zur Wahl stehenden Ämter kandidieren. Ein Mitglied sollte eine ehemalige Vorsitzende oder ein ehemaliger Vorsitzender der DGfE sein. Die Mitglieder des Wahlausschusses wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Sie oder er übt die Funktion der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters aus.
  6. Der Wahlausschuss wird vom Vorstand rechtzeitig bestellt, um die Durchführung der Wahl gemäß der Satzung zu gewährleisten. Die Mitglieder des Wahlausschusses bleiben bis zum Abschluss der betreffenden Wahlen im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, bestellt der Vorstand der DGfE einvernehmlich mit den restlichen Mitgliedern des Wahlausschusses ein neues Mitglied. Wird kein Einvernehmen hergestellt, entscheidet letztlich der Vorstand.
  7. Der Wahlausschuss sorgt für eine ordnungsgemäße Ergebnisfeststellung; Ablauf und Ergebnis der Wahl werden vom Wahlleiter protokolliert; die Mitglieder des Wahlausschusses bestätigen das Wahlergebnis durch ihre Unterschriften auf dem Protokoll. Das Ergebnis der Wahlen wird unmittelbar nach der Auszählung veröffentlicht.

§10 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand leitet die Gesellschaft und sucht ihre Ziele zu verwirklichen.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und über den Ausschluss von Mitgliedern laut § 5 sowie über die Vergabe des Ernst-Christian-Trapp-Preises. Er besorgt die Vorbereitung und Leitung von Mitgliederversammlungen und wissenschaftlichen Tagungen der Gesellschaft. Er beschließt (außer in den §§ 3, 4, 5 und 7 genannten Fällen) mit einfacher Mehrheit und ist mit mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsmitglieds, das den Vorsitz innehat.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt. Das Protokoll ist von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, die den Vorsitz und die Schriftführung innehaben.

§11 Sektionen, Kommissionen, Arbeitsgemeinschaften, Vorstandskommissionen

  1. Der Vorstand kann wissenschaftliche Sektionen, Kommissionen, Arbeitsgemeinschaften und Vorstandskommissionen einsetzen und wieder auflösen. Vor der Auflösung von wissenschaftlichen Sektionen, Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften sind der Rat der Sektionsvorsitzenden und die ordentlichen und assoziierten Mitglieder der betroffenen Sektion, Kommission oder Arbeitsgemeinschaft zu hören.
  2. Wissenschaftliche Sektionen repräsentieren an den Hochschulen ausgebaute Schwerpunkte der Erziehungswissenschaft und dienen der wissenschaftlichen Arbeit und Weiterentwicklung der Erziehungswissenschaft. Wissenschaftliche Sektionen können sich im Einvernehmen mit dem Vorstand in Kommissionen untergliedern.
  3. Der Rat der Sektionsvorsitzenden tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstands zusammen. Er nimmt den Arbeits- und Finanzbericht des Vorstandes entgegen und berät den Vorstand in seinem Bemühen, die Ziele der Gesellschaft nach § 2 dieser Satzung zu verwirklichen.
  4. Arbeitsgemeinschaften können vom Vorstand oder von den Sektionen im Einvernehmen mit dem Vorstand eingerichtet werden, um teildisziplinäre und fachliche Fragestellungen zu bearbeiten. Sie sind zeitlich befristet bis zur Erfüllung ihrer Aufgabe oder bis zur Konstitution als Kommission oder Sektion gemäß § 11, (1).
  5. Für die Verwirklichung besonderer Aufgaben können Mitglieder der DGfE die Einrichtung von Vorstandskommissionen anregen. Diese dienen der Klärung von sektionsübergreifenden, insbesondere fachpolitischen Fragen der Erziehungswissenschaft. In die vom Vorstand eingesetzten Vorstandsausschüsse kann der Vorstand auch sachkundige Nichtmitglieder berufen.

§12 Ehrenamt und Geschäftsführung

  1. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Geschäftsführung oder einer besonderen Vertretung iSv. §30 BGB zu bedienen und diese angemessen zu vergüten.
  3. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§13 Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung können vom Vorstand oder von mindestens zehn Mitgliedern der Versammlung vorgeschlagen werden. Ein entsprechender Antrag muss acht Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht und durch diesen mit der Einladung oder spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentreffen allen Mitgliedern bekanntgemacht werden. Für die Annahme ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
  2. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die aus formalrechtlichen Gründen erforderlich sind, vorläufig beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen oder zu modifizieren.

§14 Veränderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

  1. Die Änderung des Vereinszwecks, sowie die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das zu diesem Zeitpunkt etwa vorhandene Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der DGfE an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Erziehungswissenschaft zu verwenden hat.

§15 Haftung

  1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für aufgrund von leichter oder einfacher Fahrlässigkeit verursachten Schäden oder Verluste, die im Rahmen des Vereinsbetriebs und bei Vereinsveranstaltungen entstehen, soweit diese Risiken nicht durch die Versicherungsverträge gedeckt sind.
  2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden aus einem Verhalten der Repräsentanten des Vereins, wenn sie auf leichter oder einfacher Fahrlässigkeit beruhen.

§16 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Satzung, falls vorhanden, aufgehoben.
  2. Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam werden.

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Mitgliedschaft

Informationen zur Mitgliedschaft finden Sie unter https://www.dgfe.de/wir-ueber-uns/mitgliedschaft.html