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Ethik-Kommission der DGfE

Bei der Einreichung von Forschungsanträgen für empirische Projekte ist zunehmend die Genehmigung einer Ethik-Kommission notwendig. Bisher gehörten derartige Genehmigungsverfahren in den Erziehungs- und Sozialwissenschaften nicht zum Standard, daher existieren noch nicht an allen Universitäten bzw. Hochschulen fachlich einschlägige Ethik-Kommissionen. Aus diesem Grund hat der Vorstand der DGfE im Juli 2015 eine Ethik-Kommission berufen. Mitglieder der DGfE, an deren Hochschule keine für sie zuständige Ethik-Kommission besteht, können entsprechende Anträge an die DGfE richten.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass jedes Projekt einer solchen Genehmigung bedarf. Dass bei empirischen Projekten die üblichen Standards guter wissenschaftlicher Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und auch die Regeln des Datenschutzes einzuhalten sind, wird schon im Rahmen der Antragstellung bei den Förderinstitutionen geprüft und bei Qualifikationsarbeiten sind die Betreuer*innen dafür verantwortlich. Zudem kann eine forschungsethische Selbstprüfung durchgeführt werden, bitte siehe zum Bsp. Punkt 4.1.2 des Berichts "Forschungsethische Grundsätze und Prüfverfahren in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften" des Rates für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD).
Eine zusätzliche Prüfung durch die Ethik-Kommission der DGfE stellt von daher keinen Standardvorgang dar, sondern ist dann notwendig, wenn eine Förderinstitution oder die Redaktion eines entsprechenden Publikationsorgans darauf besteht. Nur in diesen Fällen nimmt die Ethik-Kommission ihre Arbeit auf. Sollte Letzteres für Ihr Projekt zutreffen, so nutzen Sie bitte das Antragsformular. [Das Antragsformular kann aus technischen Gründen momentan nicht als Download zur Verfügung gestellt werden. Bitte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle. Vielen Dank.]

Mitglieder der Ethik-Kommission sind:
Prof. Dr. Stefan Aufenanger | Vorsitzender
Prof. Dr. Marten Clausen
Prof. Dr. Margarete Götz
Prof. Dr. Elke Kleinau | Stellvertretende Vorsitzende
Prof. Dr. Ulrike Urban-Stahl

Welche Unterlagen sind einzureichen?

  1. Ein Antrag auf Begutachtung an die Ethik-Kommission: Antragsformular. [Das Antragsformular kann aus technischen Gründen momentan nicht als Download zur Verfügung gestellt werden. Bitte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle. Vielen Dank.]
  2. Informationen zum Projekt: Gegenstand, Zielsetzung, Methoden und Verlauf der Untersuchung.
  3. Informationen, die den Teilnehmenden/Probanden zur Verfügung gestellt werden (zum Bsp. zum Datenschutz, zu Filmaufnahmen etc. und zur Nutzung der gewonnenen Daten).
  4. Einverständniserklärungen der Teilnehmenden, ggf. abgestimmt auf verschiedene Untersuchungsschritte und - wenn geplant - auf die spätere Verwendung von Daten, Interviews, Bildern etc. über das eigentliche Forschungsprojekt hinaus, zum Bsp. in Fortbildungen.
  5. Eine Erklärung (siehe § 3 der Geschäftsordnung der Ethik-Kommission der DGfE), dass der Antrag bisher bei keiner anderen Kommission zur Forschungsethik zur Begutachtung eingereicht wurde (im Antragsformular enthalten).

Ordnung der Kommission zur Forschungsethik der DGfE

(vom Vorstand der DGfE beschlossen auf seiner Sitzung am 23.01.2015)

Präambel
Erziehungswissenschaftliche Forschung ist häufig auf die Teilnahme von Menschen an empirischen Studien angewiesen. Dabei sind sich die Forscherinnen und Forscher ihrer besonderen Rolle in ihrer Beziehung zu den Probandinnen und Probanden bewusst. Um die Würde und Integrität der an Forschungsprozessen teilnehmenden Menschen zu gewährleisten, sind die folgenden Regelungen zu beachten und entsprechende geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Der Vorstand der DGfE bestellt unter Bezug auf seinen Ethik-Kodex eine Kommission zur Forschungsethik zur Beurteilung ethischer Aspekte erziehungswissenschaftlicher Forschung, die an Menschen ausgerichtet ist. Die Kommission unterstützt die Mitglieder der DGfE an Fachbereichen und Forschungseinrichtungen, an denen eine entsprechende Kommission nicht vorhanden ist. Sie hat die Aufgabe, bei der Durchführung von Forschungsvorhaben am Menschen in Fragen ethischer Gesichtspunkte zu beraten und ein Votum abzugeben.

Unberührt bleibt jedoch die prinzipielle Verantwortung jeder Forscherin bzw. jedes Forschers für Inhalt, Methoden und Durchführung ihres bzw. seines Forschungsvorhabens.

§ 1 Aufgabe und Zuständigkeit
(1) Die Kommission wird im Auftrag des Vorstands der DGfE tätig und entscheidet unabhängig.
(2) Die Kommission gewährt Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die Mitglieder der DGfE sind, Hilfe und Beratung in Bezug auf ethische Aspekte ihrer Forschung am und mit Menschen. Die Kommission wird auf Antrag der Wissenschaftlerin bzw. des Wissenschaftlers tätig.

§ 2 Zusammensetzung
(1) Der Kommission gehören fünf Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an, die Mitglieder der DGfE sind. Der Vorstand der DGfE ist mit einem Mitglied in der Kommission vertreten. Die Mitglieder werden für vier Jahre vom Vorstand bestellt. Die Kommission kann in Einzelfällen bei Bedarf weitere sachkundige Expertinnen bzw. Experten zur Entscheidungsfindung hinzuziehen.
(2) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen und vertritt die Kommission nach außen.
(3) Mitglieder der Kommission, die an dem zu beurteilenden Forschungsvorhaben mitwirken oder deren Interessen in einer Weise berührt sind, dass die Besorgnis der Befangenheit besteht, sind vom dem jeweiligen Verfahren ausgeschlossen.
(4) Die Kommission und ihre Mitglieder sind bei der Wahrung ihrer Aufgaben unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich.
(5) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch den Vorstand der DGfE zu beschließen ist.

§ 3 Antragstellung
(1) Die Begutachtung eines Forschungsvorhabens erfolgt auf Antrag des/der Projektverantwortlichen; beizufügen sind die folgenden Unterlagen:

  1. Ein Antrag auf Begutachtung an die Ethik-Kommission: Antragsformular. [Das Antragsformular kann aus technischen Gründen momentan nicht als Download zur Verfügung gestellt werden. Bitte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle. Vielen Dank.]
  2. Informationen zum Projekt: Gegenstand, Zielsetzung, Methoden und Verlauf der Untersuchung.
  3. Informationen, die den Teilnehmenden/Probanden zur Verfügung gestellt werden (zum Bsp. zum Datenschutz, zu Filmaufnahmen etc. und zur Nutzung der gewonnenen Daten).
  4. Einverständniserklärungen der Teilnehmenden, ggf. abgestimmt auf verschiedene Untersuchungsschritte und - wenn geplant - auf die spätere Verwendung von Daten, Interviews, Bildern etc. über das eigentliche Forschungsprojekt hinaus, zum Bsp. in Fortbildungen.
  5. Eine Erklärung (siehe § 3 der Geschäftsordnung der Ethik-Kommission der DGfE), dass der Antrag bisher bei keiner anderen Kommission zur Forschungsethik zur Begutachtung eingereicht wurde (im Antragsformular enthalten).

(2) Die Antragsbearbeitung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Antrag bisher bei keiner anderen Kommission zur Forschungsethik zur Begutachtung eingereicht wurde. Eine entsprechende Erklärung der/des Antragstellenden ist den Unterlagen beizulegen.
(3) Die für die Stellungnahme notwendigen Unterlagen sind von dem/den Antragstellenden dem/der Vorsitzenden über die Geschäftsstelle der DGfE zuzuleiten. Der Umfang der einzureichenden Unterlagen wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 4 Begutachtungsverfahren
(1) Der/die Vorsitzende prüft, ob die Anträge an die Kommission vollständig sind und die verlangten Angaben enthalten.
(2) Die Kommission prüft in einem ersten Schritt die fachliche Zuständigkeit.
(3) Die Kommission kann von dem/der Antragstellenden die mündliche Erläuterung des Forschungsvorhabens oder ergänzende Unterlagen, Angaben oder Begründungen verlangen.
(4) Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden erstellen zwei Mitglieder der Kommission unabhängig voneinander eine schriftliche Stellungnahme, die als Grundlage der Beratung und Beschlussfassung der Kommission dienen.
(5) Die Kommission prüft, ob im Rahmen des Forschungsvorhabens
• alle Vorkehrungen zur Minimierung des Probanden-Risikos getroffen wurden,
• ein angemessenes Verhältnis zwischen Nutzen und Risiken des Vorhabens besteht,
• sofern notwendig die Einwilligung der Probanden bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter hinreichend belegt ist,
• die Durchführung des Forschungsvorhabens den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen zum Datenschutz, Rechnung trägt.
(6) Die Kommission soll bei ihrer Entscheidungsfindung einen Konsens anstreben. Wird ein solcher innerhalb der Kommission nicht erreicht, beschließt diese mit der Mehrheit der Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Kommission entscheidet, ob Bedenken bestehen, ob Auflagen gemacht werden oder ob gegen die Durchführung des Forschungsvorhabens keine Bedenken bestehen.
(8) Die Entscheidung der Kommission ist der/dem Antragstellenden schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Voten bzw. Empfehlungen zur Änderung des Forschungsvorhabens sind schriftlich zu begründen.
(9) Gibt die Ethik-Kommission kein positives Votum ab, so kann der/die Antragstellende einmalig seine/ihre Gegenargumente darlegen und der Kommission übermitteln. Die Kommission berät dann unter Einbeziehung dieser Argumente noch einmal über ihre Entscheidung.

§ 5 Vertraulichkeit der Ethik-Begutachtung
(1) Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Ihre Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten.
(2) Der Gegenstand des Verfahrens und die Stellungnahmen der Kommission sind vertraulich zu behandeln. Die Mitglieder der Kommission sind zu Verschwiegenheit verpflichtet. Dasselbe gilt für hinzugezogene Sachverständige. Individuelle Voten werden vertraulich behandelt.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind zu Beginn ihrer Tätigkeit über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
(4) Kommissionsvoten, Antragsunterlagen, Sitzungsprotokolle, Zwischen- und Abschlussberichte, Schriftwechsel etc. werden in der Geschäftsstelle der DGfE archiviert.
(5) Bei der Archivierung der Antragsunterlagen ist der Datenschutz zu beachten.

Geschäftsordnung der Ethik-Kommission

"Best-Practice Forschungsethik" | Informationsportal des RatSWD für Forschende, Ethikkommissionen und Lehrende

Die AG Forschungsethik des Rats für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) hat diese Webseite zu „Best-Practice Forschungsethik“ aufgesetzt, um Forschende und Ethikkommissionen in der Konzeption und Begutachtung von Forschungsvorhaben bestmöglich zu unterstützen. Es handelt sich bei der Best-Practice-Seite um ein Portal, über das Forschende und Studierende, Mitglieder von Ethikkommissionen und Lehrende strukturiert auf relevante Informationen und Vorlagen zur Forschungsethik von Forschungseinrichtungen, Fachgesellschaften und Förderinstitutionen zugreifen können. Neben dem Zugriff auf disziplinspezifische Ethikleitlinien, allgemeine und besondere Hinweise und Checklisten für die Erstellung von informierten Einwilligungen für die Teilnahme an Forschungsprojekten können Sie sich beispielsweise

  • als Forschende informieren, wann ein Ethikvotum erforderlich sein kann und welche Elemente im Zyklus des Forschungsprozesses – von der Planung eines Forschungsprojekts, über die Durchführung bis hin zur Archivierung und Nachnutzung – zu beachten sind.
  • als Mitglied einer Ethikkommission zu fachübergreifenden und fachspezifischen Begutachtungsstandards informieren: Dazu gehören etwa Standards für die „gute wissenschaftliche Praxis“, den Umgang mit Forschungsdaten allgemein oder auch die Nachnutzung von Forschungsdaten.
  • als Lehrende Fallstudien und Tutorials nutzen, die forschungsethische Dilemmata bearbeitbar machen.

Mit diesem Portal reagiert der RatSWD auf die Ergebnisse einer im Frühjahr 2021 durch den RatSWD durchgeführten Umfrage bei Forschenden und Ethikkommissionen, bei der hohe Unterstützungsbedarfe festgestellt wurden (vgl. ausführlich dazu das RatSWD Working Paper 278/2022 von A. Strobel, A. Zeiler, A., & K. Schaar).

Website "Best-Practice Forschungsethik"